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   VG Augsburg, 15.02.2021 - Au 1 K 18.30699   

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VG Augsburg, 15.02.2021 - Au 1 K 18.30699 (https://dejure.org/2021,74906)
VG Augsburg, Entscheidung vom 15.02.2021 - Au 1 K 18.30699 (https://dejure.org/2021,74906)
VG Augsburg, Entscheidung vom 15. Februar 2021 - Au 1 K 18.30699 (https://dejure.org/2021,74906)
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Volltextveröffentlichung

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 3 Abs 1; AsylG, § 4 Abs 1; AufenthG 2004, § 60 Abs 5; AufenthG 2004, § 60 Abs 7; MRK, Art 3
    Äthiopien: keine systematische Verfolgung von Oppositionellen ohne exponierte Stellung; keine Gruppenverfolgung von Amharen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

    Auszug aus VG Augsburg, 15.02.2021 - Au 1 K 18.30699
    Da für die Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, Rn. 85 zu § 60 AufenthG; BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18), bedarf es auch für allgemeine Gefahren, welche die gesamte Bevölkerung eines Landes oder Teile hierzu betreffen, der Geltendmachung individueller Umstände, welche dafürsprechen, dass der konkret betroffene Ausländer sich seinen existentiellen Unterhalt im Zielland nicht wird sichern können.

    Wenngleich die derzeit in Äthiopien vorzufindenden Umstände auch aufgrund von Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen besonders herausfordernd sein werden, so liegt nach Überzeugung des Gerichts keine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit vor, da das zur Feststellung dieser Gefahr erforderliche Mindestmaß an Schwere nicht erreicht ist (BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - Rn. 11).

  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs;

    Auszug aus VG Augsburg, 15.02.2021 - Au 1 K 18.30699
    26 aa) Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt (BVerwG, U.v. 18.7.2006 - 1 C 15/05 - BVerwGE 126, 243).

    Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinn der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden (BVerwG, U.v. 18.07.2006 - 1 C 15/05 a.a.O.).

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus VG Augsburg, 15.02.2021 - Au 1 K 18.30699
    Für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wäre jedoch notwendig, dass der Kläger durch eine Rückführung in ihr Heimatland gleich- Au1 K 18.30699 sam sehenden Auges dem sicheren Tod ausgeliefert oder erheblichen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt sein würde (BVerwG v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324; v. 19.11.1996, BVerwGE 102, 249 sowie v. 12.7.2001, BVerwGE 115, 1).
  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01

    Rechtsschutzbedürfnis; Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; allgemeine

    Auszug aus VG Augsburg, 15.02.2021 - Au 1 K 18.30699
    Für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wäre jedoch notwendig, dass der Kläger durch eine Rückführung in ihr Heimatland gleich- Au1 K 18.30699 sam sehenden Auges dem sicheren Tod ausgeliefert oder erheblichen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt sein würde (BVerwG v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324; v. 19.11.1996, BVerwGE 102, 249 sowie v. 12.7.2001, BVerwGE 115, 1).
  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

    Auszug aus VG Augsburg, 15.02.2021 - Au 1 K 18.30699
    Für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wäre jedoch notwendig, dass der Kläger durch eine Rückführung in ihr Heimatland gleich- Au1 K 18.30699 sam sehenden Auges dem sicheren Tod ausgeliefert oder erheblichen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt sein würde (BVerwG v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324; v. 19.11.1996, BVerwGE 102, 249 sowie v. 12.7.2001, BVerwGE 115, 1).
  • VGH Bayern, 21.11.2014 - 13a B 14.30285

    Schlechte humanitäre Bedingungen können eine auf eine Bevölkerungsgruppe bezogene

    Auszug aus VG Augsburg, 15.02.2021 - Au 1 K 18.30699
    Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn es dem Betroffenen nicht mehr gelingen würde, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30285 - Asylmagazin 2015, 197) und die aus den zu erwartenden schwierigen Lebensbedingungen resultierenden Gefährdungen im Einzelfall eine solche Intensität aufweisen, dass auch ohne konkret drohende Maßnahmen von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen ist.
  • VGH Bayern, 03.07.2012 - 13a B 11.30064

    Keine Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan - Rückkehr in

    Auszug aus VG Augsburg, 15.02.2021 - Au 1 K 18.30699
    Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BayVGH, U.v. 03.07.2012 - 13A B 11.30064 - juris Rn. 20).
  • VG Regensburg, 24.01.2018 - RO 2 K 16.32411

    Erfolglose Asylklage eines äthiopischen Staatsangehörigen

    Auszug aus VG Augsburg, 15.02.2021 - Au 1 K 18.30699
    23 Allerdings geht das Gericht angesichts der aktuellen Auskunftslage und der Vielzahl exilpolitisch tätiger Äthiopier davon aus, dass bei einer Rückkehr nach Äthiopien - wenn überhaupt - nur solche Personen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten haben, die sich in der Bundesrepublik Deutschland exponiert politisch betätigt haben und deshalb Gefahr laufen, von den äthiopischen Behörden als ernsthafte und für sie gefährliche Oppositionsangehörige eingestuft zu Au 1 K 18.30699 werden (so auch VG Bayreuth, U.v. 4.6.2018 - B 7 K 17.32175 - juris Rn. 47; VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 - RO 2 K 16.32411; VG Ansbach, U.v. 14.2.2018-AN 3 K 16.31836; a.A. VG Würzburg, U.v. 15.9.2017 - W 3 K 17.31180).
  • VG Würzburg, 15.09.2017 - W 3 K 17.31180

    Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

    Auszug aus VG Augsburg, 15.02.2021 - Au 1 K 18.30699
    23 Allerdings geht das Gericht angesichts der aktuellen Auskunftslage und der Vielzahl exilpolitisch tätiger Äthiopier davon aus, dass bei einer Rückkehr nach Äthiopien - wenn überhaupt - nur solche Personen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten haben, die sich in der Bundesrepublik Deutschland exponiert politisch betätigt haben und deshalb Gefahr laufen, von den äthiopischen Behörden als ernsthafte und für sie gefährliche Oppositionsangehörige eingestuft zu Au 1 K 18.30699 werden (so auch VG Bayreuth, U.v. 4.6.2018 - B 7 K 17.32175 - juris Rn. 47; VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 - RO 2 K 16.32411; VG Ansbach, U.v. 14.2.2018-AN 3 K 16.31836; a.A. VG Würzburg, U.v. 15.9.2017 - W 3 K 17.31180).
  • VG Ansbach, 14.02.2018 - AN 3 K 16.31836

    Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

    Auszug aus VG Augsburg, 15.02.2021 - Au 1 K 18.30699
    23 Allerdings geht das Gericht angesichts der aktuellen Auskunftslage und der Vielzahl exilpolitisch tätiger Äthiopier davon aus, dass bei einer Rückkehr nach Äthiopien - wenn überhaupt - nur solche Personen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten haben, die sich in der Bundesrepublik Deutschland exponiert politisch betätigt haben und deshalb Gefahr laufen, von den äthiopischen Behörden als ernsthafte und für sie gefährliche Oppositionsangehörige eingestuft zu Au 1 K 18.30699 werden (so auch VG Bayreuth, U.v. 4.6.2018 - B 7 K 17.32175 - juris Rn. 47; VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 - RO 2 K 16.32411; VG Ansbach, U.v. 14.2.2018-AN 3 K 16.31836; a.A. VG Würzburg, U.v. 15.9.2017 - W 3 K 17.31180).
  • VG Düsseldorf, 08.03.2018 - 6 K 3856/17

    Äthiopien; Demonstration ; Universität; Oromo; OLF; unglaubhaft; Masterplan;

  • VG Bayreuth, 04.06.2018 - B 7 K 17.32175

    Erfolgloses Asylbegehren eines Klägers aus Äthiopien - Zugehörigkeit zur

  • VG Sigmaringen, 28.04.2022 - A 1 K 574/21

    Äthiopien: Unglaubhafter Vortrag zu Verfolgung durch Qeeroo; keine

    Aus den in das gerichtliche Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass Angehörige der Volksgruppe der Amharen, die mit etwa 27% die zweitgrößte Ethnie in Äthiopien darstellen, von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite einer besonderen Verfolgung ausgesetzt wären (so auch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Oktober 2021 - 23 ZB 19.33385 -, Rn. 86; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. April 2004 - A 2 S 375/99 -, Rn. 45; VG Chemnitz, Urteil vom 02. Juni 2021 - 2 K 1763/18.A - VG Augsburg, Urteil vom 15. Februar 2021 - Au 1 K 18.30699 - VG Frankfurt, Urteil vom 10. Februar 2021 -5 K 4703/17.F.A -, jeweils in juris).
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